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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68   

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BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68 (https://dejure.org/1970,1642)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1970 - VIII C 39.68 (https://dejure.org/1970,1642)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1970 - VIII C 39.68 (https://dejure.org/1970,1642)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in der Revisionsinstanz

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67

    Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68
    Seine auf die Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung gestützte Revision war zwar gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), auch ohne Zulassung als Verfahrensrevision zulässig (vgl. dazu BVerwGE 28, 22; 29, 226; 30, 111).
  • BVerwG, 04.07.1968 - VIII B 110.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68
    Seine auf die Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung gestützte Revision war zwar gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), auch ohne Zulassung als Verfahrensrevision zulässig (vgl. dazu BVerwGE 28, 22; 29, 226; 30, 111).
  • BVerwG, 25.03.1968 - VIII B 7.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68
    Seine auf die Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung gestützte Revision war zwar gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), auch ohne Zulassung als Verfahrensrevision zulässig (vgl. dazu BVerwGE 28, 22; 29, 226; 30, 111).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 92.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68
    Nach der für den Umfang seiner Aufklärungspflicht maßgebenden und mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Gesamtausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von solchen Teilen einer gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 -).
  • BVerwG, 13.05.1966 - VII C 31.65
    Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang einerseits entschieden, daß für Schüler des sog. zweiten Bildungsweges eine Zurückstellung unter Umständen aus den in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG bezeichneten Gründen geboten erscheinen kann, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht erfüllt sind (BVerwGE 24, 123).
  • BVerwG, 12.02.1970 - VIII C 67.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68
    Die Gliederung in Ausbildungsabschnitte wird - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. zuletzt Beschluß vom 12. Februar 1970 - BVerwG VIII C 67.67 -) - besonders deutlich, wenn Ausbildungsteile durch Zwischen- oder Abschlußprüfungen ihrerseits zu einem gewissen Abschluß gebracht werden, mag dabei auch dieser Abschluß für sich allein keine Berufsbefähigung mit sich bringen, sondern nur die Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium bedeuten.
  • BVerwG, 05.12.1967 - VIII C 203.67
    Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - VIII C 39.68
    Es hat andererseits ausgesprochen, daß sich die Lage des Wehrpflichtigen nach Erreichen der Ausgangsstellung, die er mit dem zweiten Bildungsweg für die weitere berufliche Ausbildung erstrebt hat, unter dem Gesichtspunkt der von ihm erstrebten Zurückstellung nicht mehr grundsätzlich von derjenigen anderer in der Berufsausbildung stehender Wehrpflichtiger unterscheidet (Beschluß von 5. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 203.67 -).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Ausbildungsabschnitts dahin bestimmt, daß mit ihm ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 - Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - zuletzt Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 171.69

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen des Besuchs einer Ingenieurschule -

    Nach dieser Rechtsprechung kennzeichnet der Begriff des Ausbildungsabschnitts einen solchen Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 - Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 83.68
    Insoweit steht das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl zum Begriff des Ausbildungsabschnitts (vgl.z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188];Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -;Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - zuletztBeschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -), als auch zu den zeitlichen Anforderungen, die für die Annahme einer "weitgehenden Förderung" eines Ausbildungsabschnitts erfüllt sein müssen (vgl. zuletzt BVerwGE 34, 278).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.07.1968 - VIII C 39.68   

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BVerwG, 19.07.1968 - VIII C 39.68 (https://dejure.org/1968,6882)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1968 - VIII C 39.68 (https://dejure.org/1968,6882)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1968 - VIII C 39.68 (https://dejure.org/1968,6882)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1968 - VIII C 39.68
    Daraus ergibt sich, daß das Ziel der Klage durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht erreicht werden kann, daß es dazu vielmehr der Verfolgung eines Leistungsanspruches auf Vornahme des abgelehnten Verwaltungsaktes oder doch jedenfalls auf erneute Bescheidung des bisher erfolglos gebliebenen Antrages bedarf (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 22.67 -).
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